BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 49/08
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO; § 4 Abs 4 EStG 1990; § 4 Abs 4 EStG 1997; § 4 Abs 1 EStG 1990;
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 4908/04 E, G - 10.1.2008,

Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AORechtmäßigkeit eines ÄnderungsbescheidsGewerbesteuerzerlegungsbescheid als FolgebescheidSchuldzinsen als BetriebsausgabenUmwidmung einer Darlehensverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 49/08

DRsp Nr. 2010/18277

Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AORechtmäßigkeit eines ÄnderungsbescheidsGewerbesteuerzerlegungsbescheid als FolgebescheidSchuldzinsen als BetriebsausgabenUmwidmung einer Darlehensverbindlichkeit

NV: Eine allein in bei Ihm archivierten Akten festgehaltene Tatsache muss das FA nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn für die Hinzuziehung dieser Akten nach den Umständen des Falls eine besondere Veranlassung bestand.

Normenkette:

§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO; § 4 Abs 4 EStG 1990; § 4 Abs 4 EStG 1997; § 4 Abs 1 EStG 1990;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1996 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt aus einer Handelsvertretung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Für die Streitjahre ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide. Die Festsetzungen waren jeweils lediglich wegen einzelner verfassungsrechtlicher Fragen vorläufig. Auch die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 1997 bis 1999 ergingen endgültig.