FG Münster - Urteil vom 16.06.2011
3 K 3521/08 E
Normen:
AO § 173 Abs 1 Nr 1; EStG § 16 Abs 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2082
DB 2012, 2440

Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Aufgabe des Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung

FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 3 K 3521/08 E

DRsp Nr. 2012/19095

Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Aufgabe des Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung

1) Mit einem bloßen Hinweis auf eine vollzogene Übertragung von GmbH-Anteilen und eines Einzelunternehmens in der Gewinnermittlung hat der Steuerpflichtige nicht alle steuerlich relevanten Sachverhaltsdetails offengelegt, so dass ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach Aufforderung zur Einreichung des Übertragungsvertrages und abweichender steuerlicher Sachverhaltswürdigung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann. 2) Infolge der Übertragung von GmbH-Anteilen und des im Einzelunternehmen gehaltenen Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen gelöst, was zur Aufgabe des Besitzunternehmens führt.

Normenkette:

AO § 173 Abs 1 Nr 1; EStG § 16 Abs 3 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2002 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden und dabei ein Betriebsaufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuererhöhend erfasst werden durfte.

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.