BFH - Beschluß vom 08.09.2000
XI B 146/99
Normen:
AO § 347 ; FGO §§ 68, 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 322

Änderungsbescheid

BFH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen XI B 146/99

DRsp Nr. 2000/10374

Änderungsbescheid

1. Ergeht in einem Verfahren über die NZB ein Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt und zudem mit dem Einspruch angefochten, so hat grundsätzlich das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision Vorrang. 2. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die NZB unzulässig ist.

Normenkette:

AO § 347 ; FGO §§ 68, 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Umsatzsteuer ist als unzulässig zu verwerfen. In Sachen Einkommensteuer ist das Verfahren abzutrennen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und nach § 74 FGO auszusetzen, bis über den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Änderungsbescheid vom 27. Juni 2000 entschieden ist.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Umsatzsteuer ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen entspricht.

a) Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe abschließend sind und die Rechtswidrigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) nicht dazu gehört.