BFH - Urteil vom 29.01.2003
I R 90/02
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1056

Änderungsbescheid, Bekanntgabe vor dem 1.1.2001

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I R 90/02

DRsp Nr. 2003/8307

Änderungsbescheid, Bekanntgabe vor dem 1.1.2001

Für vor dem 1.1.2001 bekannt gegebene Bescheide war ein Antrag gem. § 68 FGO a.F. zu stellen.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die mit ihrem Ehemann im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war Alleingesellschafterin einer GmbH. Deren Vermögen sollte zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage der auf diesen Stichtag aufgestellten Bilanz nach §§ 120, 121 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1995 im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen der Klägerin verschmolzen und das Handelsgeschäft sodann als Einzelunternehmen weitergeführt werden. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang über den Abzug des negativen Wertes des übernommenen Vermögens der GmbH und hierbei über die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928).

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) vom 1. September 1998 hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. April 2001 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1088 abgedruckt.

Das FA hat dagegen Revision eingelegt. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.