I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im Jahr 1994 eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. September 1993 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung. Der genannte Bescheid wurde am 7. Juli 1997 geändert. Der Kläger machte den Änderungsbescheid zunächst nicht zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, sondern focht ihn am 8. August 1997 mit dem Einspruch an.
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