BFH - Beschluss vom 31.03.2006
V B 12/04
Normen:
FGO § 68 § 115 Abs. 2 § 127 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1491
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 121/03

Änderungsbescheid im NZB-Verfahren

BFH, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen V B 12/04

DRsp Nr. 2006/19206

Änderungsbescheid im NZB-Verfahren

1. Erlässt das FA während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete NZB einen Änderungsbescheid zu Lasten des Stpfl., wird dieser in entsprechender Anwendung des § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.2. Die Vorentscheidung ist entspr. § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.3. Eine Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn der Bescheid keine gegenüber dem bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist.

Normenkette:

FGO § 68 § 115 Abs. 2 § 127 ;

Gründe: