Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit drei ihm gehörigen Eigentumswohnungen in der H. Str. in M (Wohnungen Nr. 15 bis 17).
In der dieses Objekt betreffenden Anlage V zu Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1987 hatte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss von 15.577 DM erklärt. Da er, trotz einer entsprechenden Anforderung durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) die geltend gemachten Werbungskosten einschließlich 4.234 DM Wohngeld und Instandhaltungsaufwendungen sowie 120 DM pauschal für Telefon und Porto etc. nicht nachgewiesen hatte, schätzte das FA die Aufwendungen (= sonstige Kosten außer Absetzungen für Abnutzung) mit 3.000 DM und setzte die ESt 1987 im Bescheid vom 14. November 1990 auf 10.793 DM fest.
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