FG München vom 18.07.1997
8 K 3436/96
Fundstellen:
EFG 1998, 78

Änderungsbescheid nach tatsächlicher Verständigung

FG München, vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 8 K 3436/96

DRsp Nr. 2001/3004

Änderungsbescheid nach tatsächlicher Verständigung

Die Anfechtung eines nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung ergangenen Teilabhilfebescheids ist nicht von vornherein nach § 351 Abs. 1 AO ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, daß die Einigung weitere, im Änderungsbescheid nicht berücksichtigte Punkte umfaßte.

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit drei ihm gehörigen Eigentumswohnungen in der H. Str. in M (Wohnungen Nr. 15 bis 17).

In der dieses Objekt betreffenden Anlage V zu Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1987 hatte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss von 15.577 DM erklärt. Da er, trotz einer entsprechenden Anforderung durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) die geltend gemachten Werbungskosten einschließlich 4.234 DM Wohngeld und Instandhaltungsaufwendungen sowie 120 DM pauschal für Telefon und Porto etc. nicht nachgewiesen hatte, schätzte das FA die Aufwendungen (= sonstige Kosten außer Absetzungen für Abnutzung) mit 3.000 DM und setzte die ESt 1987 im Bescheid vom 14. November 1990 auf 10.793 DM fest.