BFH - Urteil vom 20.07.2006
VI R 22/03
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2109
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 125/02

Änderungsbescheid wegen des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen VI R 22/03

DRsp Nr. 2006/24771

Änderungsbescheid wegen des Revisionsverfahrens

Tritt an die Stelle des im finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid, so liegt dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde. Das hat zur Folge, dass das FG-Urteil allein deshalb keinen Bestand haben kann.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1997, in dem sie jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hatten, entsprechend ihrer Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch eine Kontrollmitteilung erhielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon Kenntnis, dass der Kläger von der Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) im Streitjahr einen unversteuerten Betrag von 1 361 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 1995 erhalten hatte. Das FA erließ deshalb am 8. Januar 2001 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in welchem der Arbeitslohn des Klägers um die Entschädigungszahlung erhöht wurde.