Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1997, in dem sie jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hatten, entsprechend ihrer Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch eine Kontrollmitteilung erhielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon Kenntnis, dass der Kläger von der Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) im Streitjahr einen unversteuerten Betrag von 1 361 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 1995 erhalten hatte. Das FA erließ deshalb am 8. Januar 2001 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in welchem der Arbeitslohn des Klägers um die Entschädigungszahlung erhöht wurde.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|