1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 01.04.2009 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Der Streitwert beträgt 27.480 Euro
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Des Weiteren begehrt der Kläger noch die Zahlung variabler Vergütung.
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