I.
Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1998 der Klägerin in der Weise zu ändern ist, dass ihr nachträglich ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung - EStG -) zuerkannt wird.
Die Klägerin ist als Lehrerin nichtselbständig tätig. Sie ist seit 1986 geschieden. Ihre im Streitjahr 21 und 23 Jahre alten Söhne studierten damals an den Universitäten A und B.
Die ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 und 1997 wurden von der Klägerin selbst erstellt. In diesen Veranlagungszeiträumen wurde ihr jeweils ein Haushaltsfreibetrag zuerkannt, ebenso im Jahr 1999.
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