FG München - Urteil vom 22.01.2002
6 K 2571/01
Normen:
AO 1977 § 129 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 7 ;

Änderungsmöglichkeit bei schuldhaft nicht geltend gemachtem Haushaltsfreibetrag; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 2571/01

DRsp Nr. 2002/4632

Änderungsmöglichkeit bei schuldhaft nicht geltend gemachtem Haushaltsfreibetrag; Einkommensteuer 1998

Eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheiden aus, wenn der Steuerpflichtige schuldhaft die im Erklärungsvordruck vorgesehenen Rubriken für den Haushaltsfreibetrag nicht ausgefüllt hat.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1998 der Klägerin in der Weise zu ändern ist, dass ihr nachträglich ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung - EStG -) zuerkannt wird.

Die Klägerin ist als Lehrerin nichtselbständig tätig. Sie ist seit 1986 geschieden. Ihre im Streitjahr 21 und 23 Jahre alten Söhne studierten damals an den Universitäten A und B.

Die ESt-Erklärungen für die Jahre 1996 und 1997 wurden von der Klägerin selbst erstellt. In diesen Veranlagungszeiträumen wurde ihr jeweils ein Haushaltsfreibetrag zuerkannt, ebenso im Jahr 1999.