Streitig ist, ob das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen durfte.
Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der von ihnen am 20.02.2001 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 war in Zeile 36 des Mantelbogens auf eine Anlage V für Vermietungseinkünfte durch ein Kreuz in dem entsprechenden Kästchen unter Angabe der Anzahl "1" hingewiesen.
Das Finanzamt erließ am 26.04.2001 für die Kläger einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999. Hierbei waren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|