FG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2008
IV 279/06
Normen:
AO § 129 S. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Änderungsmöglichkeit des Finanzamts, wenn streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden

FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IV 279/06

DRsp Nr. 2008/6354

Änderungsmöglichkeit des Finanzamts, wenn streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden

1. Übersieht das Finanzamt bei der Veranlagung eine eingereichte Anlage V, so besteht die Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO. 2. Reicht der Steuerpflichtige, nachdem in den Vorjahren jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und veranlagt worden waren, für das Streitjahr keine Anlage V ein, obwohl weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, liegt eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor. Die Pflichtverstöße sind gleichwertig.

Normenkette:

AO § 129 S. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen durfte.

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der von ihnen am 20.02.2001 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 war in Zeile 36 des Mantelbogens auf eine Anlage V für Vermietungseinkünfte durch ein Kreuz in dem entsprechenden Kästchen unter Angabe der Anzahl "1" hingewiesen.

Das Finanzamt erließ am 26.04.2001 für die Kläger einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999. Hierbei waren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.