FG München - Urteil vom 19.07.2000
1 K 83/00
Normen:
GewStG § 35b;
Fundstellen:
EFG 2000, 1272

Änderungsmöglichkeit nach § 35b GewStG

FG München, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 83/00

DRsp Nr. 2001/2078

Änderungsmöglichkeit nach § 35b GewStG

1. Die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG setzt grundsätzlich voraus, dass der geänderte oder aufgehobene Einkommensteuerbescheid vor dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid oder zumindest zeitgleich ergeht. 2. Entspricht ein an sich zu früh -weil vor Bekanntgabe des geänderten Einkommensteuerbescheides- ergangener nach § 35b GewStG geänderter Gewerbesteuermessbescheid bereits den Änderungen des Einkommensteuerbescheides, erübrigt sich die Aufhebung des geänderten Gewerbesteuermessbescheides und der Erlass eines neuen Bescheides mit unverändertem Inhalt wegen sinnloser Förmelei.

Normenkette:

GewStG § 35b;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist in diesem Verfahren nur noch, ob der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1987 vom 02.01.1995 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.