FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2004
11 K 266/97
Normen:
AO § 351 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 182 Abs. 1 S. 1 § 175 Abs. 1 .S 1 Nr. 1 § 177 Abs. 1 § 177 Abs. 2 § 177 Abs. 3 § 171 Abs. 10 § 367 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 § 42 ;

Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1 AO und Korrekturrahmen nach § 177 AO bei Ergehen von mehreren Änderungsbescheiden unter Berücksichtigung von jeweils mehreren, teilweise verjährten Feststellungsbescheiden; Einkommensteuer 1985

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 266/97

DRsp Nr. 2004/12225

Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1 AO und Korrekturrahmen nach § 177 AO bei Ergehen von mehreren Änderungsbescheiden unter Berücksichtigung von jeweils mehreren, teilweise verjährten Feststellungsbescheiden; Einkommensteuer 1985

1. Wurden mehrere Feststellungsbescheide in einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid ausgewertet, stellt dieser kein Bündel von zusammengefassten Folgeänderungsbescheiden dar. Dementsprechend bestimmt sich der Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO nach der Höhe der in dem Änderungsbescheid insgesamt festgesetzten Einkommensteuer und nicht nur nach der Höhe der auf die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen anteilig entfallenden Einkommensteuer. 2. Wird ein bereits mehrfach geänderter Änderungsbescheid erneut geändert und hiergegen Klage erhoben, wird die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO, die vom vorletzten Änderungsbescheid ausgeht, nicht dadurch beseitigt, dass die damalige Änderung unzulässig war (hier: wegen Festsetzungsverjährung). 3. Zur Korrektur von materiellen Fehlern bzw. zum Korrekturrahmen nach § 177 AO, wenn in mehreren Änderungsbescheiden jeweils mehrere Feststellungsbescheide, für die zum Teil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ausgewertet worden sind.

Normenkette: