Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1 AO und Korrekturrahmen nach § 177 AO bei Ergehen von mehreren Änderungsbescheiden unter Berücksichtigung von jeweils mehreren, teilweise verjährten Feststellungsbescheiden; Einkommensteuer 1985
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 266/97
DRsp Nr. 2004/12225
Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1AO und Korrekturrahmen nach § 177AO bei Ergehen von mehreren Änderungsbescheiden unter Berücksichtigung von jeweils mehreren, teilweise verjährten Feststellungsbescheiden; Einkommensteuer 1985
1. Wurden mehrere Feststellungsbescheide in einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid ausgewertet, stellt dieser kein Bündel von zusammengefassten Folgeänderungsbescheiden dar. Dementsprechend bestimmt sich der Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1AO nach der Höhe der in dem Änderungsbescheid insgesamt festgesetzten Einkommensteuer und nicht nur nach der Höhe der auf die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen anteilig entfallenden Einkommensteuer.2. Wird ein bereits mehrfach geänderter Änderungsbescheid erneut geändert und hiergegen Klage erhoben, wird die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1AO, die vom vorletzten Änderungsbescheid ausgeht, nicht dadurch beseitigt, dass die damalige Änderung unzulässig war (hier: wegen Festsetzungsverjährung).3. Zur Korrektur von materiellen Fehlern bzw. zum Korrekturrahmen nach § 177AO, wenn in mehreren Änderungsbescheiden jeweils mehrere Feststellungsbescheide, für die zum Teil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ausgewertet worden sind.
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