1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Rahmen von zwei Bauherrengemeinschaften drei Eigentumswohnungen erworben und an die S-GmbH vermietet. Diese vermietete die Eigentumswohnungen an private Endmieter. Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze (§ 9 Satz 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1984 Vorsteuerbeträge aus der Herstellung der erwähnten Eigentumswohnungen geltend.
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