BFH - Urteil vom 25.03.2003
IX R 106/00
Normen:
AO § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1379

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO; Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX R 106/00

DRsp Nr. 2003/11473

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO; Prüfungsanordnung

1. Die Änderungssperre aufgrund einer Ap nach § 173 Abs. 2 AO bestimmt sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung. Dieser ist ggf. in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, d. h. maßstäblich danach, wie der Stpfl. nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.2. Die dem FG obliegende Auslegung der Prüfungsanordnung unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung dahingehend, ob sie nach den vom FG festgestellten objektiven Umständen den Auslegungsregeln entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Gesellschaftsvertrag vom 4. September 1995 gegründet wurde und der 25 Gesellschafter angehören. Gesellschaftszweck ist die --im März 1997 abgeschlossene-- Errichtung und anschließende Vermietung einer Wohnanlage in D mit 105 Wohnungen.