FG Münster - Urteil vom 23.08.2000
10 K 7637/98 E
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 185

Änderungsvorschriften: Beweislast bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO obliegt FA

FG Münster, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 K 7637/98 E

DRsp Nr. 2001/7202

Änderungsvorschriften: Beweislast bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO obliegt FA

1) Dem FA obliegt die objektive Beweislast (Feststellungslast), dass die für eine Änderung eines Bescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. 2) Eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verläßt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob und inwieweit die Einkommensteuerveranlagungen 1989 bis 1992 wegen festgestellten Vermögenszuwächsen im Privatbereich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden können und ob die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuern 1993 bis 1995 zutreffend geschätzt worden sind.

Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zu veranlagende Kläger erzielte vom 01.05.1988 bis Ende 1996 im Rahmen eines Reisegewerbes als Markthändler (Verkauf von Textilien) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Ausweislich der eingereichten Einkommensteuererklärungen und Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hatte er in den Jahren 1988 bis 1992 folgende Einnahmen und Einkünfte:

1988

34.612,01 DM

./. 29.881,12 DM

1989

108.865,64 DM

22.941,99 DM

1990

115.883,82 DM