Die Beteiligten streiten über die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für einen (mit dem Teilwert) in das Betriebsvermögen der Klägerin (Klin.) eingebrachten Gebäudeteil.
Die Klin. ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in der Rechtsform einer OHG (Gesellschafter: LG; BU). Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 26.01.2001 (Notar C, I, Urk.Nr. 23/2001) in der Weise gegründet, dass BU als persönlich haftende Gesellschafterin in das Einzelunternehmen LG eingetreten ist. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 26.01.2001 brachte LG seine Gesellschaftsanteile an der Firma LG Elektro GmbH (GmbH) sowie das Einzelunternehmen LG mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft ein. Darüber hinaus legte LG das in seinem Eigentum stehende Grundstück X-Straße 83 in I in die OHG ein.
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