FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2006
13 K 537/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 265

AfA-Bemessungsgrundlage; Einlagewert; Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten; Notwendiges Betriebsvermögen - Absetzung für Abnutzung für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil eines Grundstücks

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 537/05

DRsp Nr. 2006/29715

AfA-Bemessungsgrundlage; Einlagewert; Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten; Notwendiges Betriebsvermögen - Absetzung für Abnutzung für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil eines Grundstücks

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen. 2. Ein Ansatz der AfA nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten kommt nicht in Betracht (entgegen R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999). Das folgt aus der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (-AfA-) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil des Grundstücks M-str. 37 in B.

Die Klägerin ist Eigentümerin des o.g. Grundstücks. Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 416.583 DM.