I.
Der Kläger (Kl) erzielt als Lagerist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (Streitjahr) begehrte er die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von insgesamt 1.218 DM. In dem Betrag ist eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Waschmaschine in Höhe von 672 DM enthalten.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ließ Reinigungskosten in Höhe von 546 DM zum Abzug zu. Die Berücksichtigung der AfA für die Waschmaschine lehnte das FA ab (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.9.2000).
Hiergegen wandte sich der Kl mit Schreiben vom 14.10.2000, das das FA als Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordung behandelte. Das FA lehnte eine Änderung ab. Dagegen wandte sich der Kl mit Einspruch. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.11.2000).
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