BFH - Urteil vom 09.02.2006
IV R 15/04
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1267
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 195/1999

AfA für vermietetes Flugzeug

BFH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IV R 15/04

DRsp Nr. 2006/15913

AfA für vermietetes Flugzeug

1. Zum Anlagevermögen gehören in Anlehnung an § 247 Abs. 2 HGB alle Wirtschaftgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen.2. Ein Wirtschaftsgut ist nicht deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.3. Dem Betrieb dient ein solches Wirtschaftsgut bereits dann dauern, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist eine betriebliche Nutzung.4. Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist allein die objektive Nutzbarkeit eines WG.5. Ein Flugzeug gehört danach regelmäßig zum abnutzbaren Anlagevermögen.6. Die Inanspruchnahme der AfA scheitert nicht daran, dass der Stpfl. während der betrieblichen Nutzung trotz technischer Abnutzung keine Wertminderung erwartet.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeugs war.