BFH - Beschluss vom 24.06.2003
IX B 228/02
Normen:
EStG §§ 7 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1328

AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG

BFH, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX B 228/02

DRsp Nr. 2003/10586

AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG

Das Geltendmachen von AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG setzt das Vorliegen von AK oder HK voraus; dagegen sind Erhaltungsaufwendungen im VZ sofort abziehbare WK.

Normenkette:

EStG §§ 7 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Gebäudewert, wenn ein vermietetes Gebäude während der Zeit der privaten Nutzung durch Sanierung in einen neuwertigen Zustand versetzt worden ist" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).