I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eigentümer einer im Jahr 1997 neu hergestellten Eigentumswohnung, machten in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Wohnung als Werbungskosten u.a. eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 614 DM (2 v.H. von 230 680,88 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die AfA erklärungsgemäß. Der für das Jahr 1997 ergangene Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.
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