Schärfere Anforderungen als bei der Schätzung der Nutzungsdauer anderer Wirtschaftsgüter entbehren einer gesetzlichen Grundlage. Eine erhöhte Nachweispflicht lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten; durch Verwaltungsanordnungen kann die Darlegungs- und Nachweispflicht, wie sie sich aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nicht erhöht werden. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige sogar ein Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach die maßgebliche tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes 30 Jahre betrug.
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