I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Jahre 1970 fertiggestellten Reihenhauses. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 beantragte sie, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 vom 12. Februar 1996 zu ändern und Aufwendungen für die Auswechselung asbestbelasteter Elektrospeicheröfen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
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