BFH - Urteil vom 26.01.2006
III R 22/04
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1265
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 535/03

agB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

BFH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III R 22/04

DRsp Nr. 2006/11917

agB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

1. Werden Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Kinder von deren Eltern getragen, so sind diese außergewöhnlich belastet.2. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastung ausgeschlossen.3. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören auch Aufwendungen für den Familienurlaub.4. Unterscheidet sich eine Reise, die Eltern mit ihren schwerbehinderten Kindern unternehmen, nicht von einem üblichen Familienurlaub, können die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Gründe:

I. Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eltern von zwei 1985 und 1988 geborenen schwer behinderten Söhnen. Das Versorgungsamt hat für beide den Grad der Behinderung auf 100 festgesetzt. Die Schwerbehindertenausweise enthalten außerdem die Merkzeichen "G", "aG" und "H" sowie den Hinweis, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen sei.