I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Jahren 1990 und 1994 geborene Kinder, die beide einen Grad der Behinderung von 100 % aufweisen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9 972,05 EUR für den behindertengerechten Umbau des Badezimmers ihres im Jahr 1989 ausgebauten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung geltend. Infolge der Umbaumaßnahmen vergrößerte sich das komplett neugestaltete Badezimmer von 7,15 m² auf 10,98 m². Die Kläger ließen in ihr Badezimmer eine mit Rollstuhl befahrbare Waschanlage, eine rollstuhlgerechte Wandtiefspülklosettanlage, eine mit dem Rollstuhl befahrbare Duschkabine, eine Brausenwannenanlage sowie neue Badausstattungen --u.a. eine Eckbadewanne-- einbauen. Die Pflegekasse der AOK erstattete den Klägern im Jahr 2004 für die behindertengerechten Badeinbauten 2 345,52 EUR.
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