I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließen ein Gebäude errichten, das sie auch zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Infolge von Baumängeln entstanden ihnen Aufwendungen u.a. zur Neuerrichtung des Daches, zur Wiederherstellung des Abwasserkanals und zur Wiederherstellung einer Terrasse, durch die Wasser in die darunter belegene Wohnung eingedrungen war. Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ließen sich nicht realisieren, da über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war.
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