BFH - Beschluss vom 27.12.2006
III B 107/06
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 701
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 112/03

agB: Einbau Personenaufzug

BFH, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen III B 107/06

DRsp Nr. 2007/4870

agB: Einbau Personenaufzug

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Mehraufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs in ein seit längerem bewohntes eigenes EFH nicht nach § 33 EStG abziehbar sind.2. Zu den Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts hat sich der BFH noch nicht abschließend geäußert.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit 1995 an multipler Sklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.