BFH - Beschluss vom 16.06.2006
III B 43/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2056
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 424/01

agB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

BFH, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen III B 43/05

DRsp Nr. 2006/22802

agB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

Da Wehr- und Zivildienst leistende Kinder im Katalog des § 32 Abs. 4 EStG nicht aufgeführt werden und Eltern deshalb für sie kein Kinderfreibetrag/Kindergeld erhalten, können die Eltern die Unterhaltsleistungen als agB abziehen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhielt während seines Wehrdienstes vom 1. Januar bis 31. Oktober 2000 Wehrsold (4 928 DM). Er nahm an der Gemeinschaftsverpflegung teil (Sachbezugswert 3 222 DM) und wurde von der Bundeswehr untergebracht (Sachbezugswert 820 DM). Für die während des Wehrdienstes beibehaltene Wohnung wurde ihm Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Höhe von 6 260 DM gewährt. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Mietbeihilfe zu den Bezügen i.S. des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechnete, ließ er die Unterstützungsleistungen des Klägers an seinen Sohn in Höhe von 4 700 DM nicht zum Abzug zu.