I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhielt während seines Wehrdienstes vom 1. Januar bis 31. Oktober 2000 Wehrsold (4 928 DM). Er nahm an der Gemeinschaftsverpflegung teil (Sachbezugswert 3 222 DM) und wurde von der Bundeswehr untergebracht (Sachbezugswert 820 DM). Für die während des Wehrdienstes beibehaltene Wohnung wurde ihm Mietbeihilfe nach dem
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