FG Sachsen - Urteil vom 18.04.2007
7 K 2088/05
Normen:
MinöStG § 25c Nr. 1, 3 § 25b Abs. 1 S. 1 § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 § 25b Abs. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;

Agrardieselvergütung für Kartoffeln einlagernde, auslagernde und Beimengungen auf Feldern und Deponien ausbringende Genossenschaft

FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 7 K 2088/05

DRsp Nr. 2007/19403

Agrardieselvergütung für Kartoffeln einlagernde, auslagernde und Beimengungen auf Feldern und Deponien ausbringende Genossenschaft

1. Eine Genossenschaft, welche die Ein- und Auslagerung von Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen betreibt, wird insoweit als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb tätig, da die für die Kartoffelerzeuger erbrachten Tätigkeiten als Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung i.S. des § 25b Abs. 1 Satz 1 MinöStG anzusehen sind, so dass Anspruch auf Agrardieselvergütung für die verwendeten Dieselgabelstapler und den Traktor besteht. 2. Die von der Genossenschaft erbrachten Einlagerungs- und Auslagerungsarbeiten können als vergütungsfähige Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen i.S.d. § 25b Abs. 3 Nr. 1 MinöStG angesehen werden. 3. Es ist nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO, wenn die Kartoffeln bis zur erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben.

Normenkette:

MinöStG § 25c Nr. 1, 3 § 25b Abs. 1 S. 1 § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 § 25b Abs. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand: