FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.04.2008
2 K 1135/04
Normen:
MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 25b Abs. 2 ;

Agrardieselvergütung für normale, nicht speziell für einen landwirtschaftlichen Betrieb hergerichtete bzw. umgerüstete Zugmaschinen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1135/04

DRsp Nr. 2008/17794

Agrardieselvergütung für "normale", nicht speziell für einen landwirtschaftlichen Betrieb hergerichtete bzw. umgerüstete Zugmaschinen

In einem landwirtschaftlichen Betrieb zum Ziehen von Sattelaufliegern verwendete "normale" Zugmaschinen, die keinerlei spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich aufweisen, sind nicht i.S. von § 25b Abs. 2 MinöStG nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben "bestimmt" und berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme einer Agrardieselvergütung (hier: Zugmaschinen Daimler Benz 1844 LS sowie Daimler Benz 1935 LS).

Normenkette:

MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 25b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung für den Dieselkraftstoff, den sie im Jahre 2001 für den Betrieb von 2 Zugmaschinen in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht hat.