BFH - Urteil vom 22.02.2007
IX R 29/05
Normen:
BGB § 903 ; EigZulG § 2 Abs. 1 § 4 § 8 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1100
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2382/02

AK; Ablösung Nießbrauch

BFH, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX R 29/05

DRsp Nr. 2007/7468

AK; Ablösung Nießbrauch

1. AK sind auch im Anwendungsbereich des EigZulG gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.2. Löst der Eigentümer ein Nutzungsrecht (hier: Nießbrauch) ab, beseitigt er die einer Eigennutzung entgegenstehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis und verschafft sich vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht am Grundstück. Hierdurch entstehende Aufwendungen sind AK i. S. des § 255 Abs. 1 HGB.

Normenkette:

BGB § 903 ; EigZulG § 2 Abs. 1 § 4 § 8 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erbte durch Testament seines im Oktober 1998 verstorbenen Vaters (Erblasser) ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. In seinem Testament hatte der Erblasser seiner Lebensgefährtin durch Vermächtnis ein lebenslängliches und unentgeltliches, in das Grundbuch einzutragendes Nießbrauchsrecht an dem Grundstück zugewandt.

Die Lebensgefährtin verzichtete mit notariell beurkundetem Vertrag vom August 2000 auf ihren Anspruch. Mit Rücksicht darauf verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Abfindungsbetrages von 50 580 DM.