Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allein die Frage, ob im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) förderungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verneinen sind, wenn die erforderlichen Geldmittel dem Steuerpflichtigen mit der Auflage zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts geschenkt wurden (sog. mittelbare Grundstücksschenkung, vgl. dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, m.w.N.).
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