I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung für die Jahre 1997 und 1998 mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 abgelehnt. Dabei hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
Mit Schreiben an das FG vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Antragsteller gegen den Beschluss des FG und stellte erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Auf den schriftlichen Hinweis des FG, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nicht gegeben seien, schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2004 vor, "die Angelegenheit dem BFH zur Entscheidung vorzulegen", falls das FG nicht bereit sei, den Beschluss aufzuheben.
Das FG sah dieses Vorbringen als Beschwerde gegen seinen Beschluss an und legte diese dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
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