BFH - Beschluss vom 15.11.2004
V B 182/04
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 569
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5002/03

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen V B 182/04

DRsp Nr. 2005/1390

Akteneinsicht

1. Akteneinsicht erfolgt regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG, kann aber auch an einem anderen Ort erfolgen.2. Die Entscheidung darüber, ob die Akteneinsicht an einem anderen Ort erfolgen soll, ist eine Ermessensentscheidung.3. Der BFH ist nicht auf eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das FG beschränkt, denn er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 102 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. April 2004 abgelehnt und ihm anheim gestellt, die Akten nach seiner Wahl beim FG oder beim Amtsgericht (AG) X einzusehen. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.

Der Senat hat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Beschluss vom 15. November 2004 V B 83/04).