I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. April 2004 abgelehnt und ihm anheim gestellt, die Akten nach seiner Wahl beim FG oder beim Amtsgericht (AG) X einzusehen. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.
Der Senat hat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Beschluss vom 15. November 2004 V B 83/04).
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