BFH - Beschluss vom 29.09.2005
III B 106/05
Normen:
FGO § 62a § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 110
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2071/98

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen III B 106/05

DRsp Nr. 2005/19582

Akteneinsicht

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FG.2. Für die Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen.

Normenkette:

FGO § 62a § 128 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) stellte vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) persönlich mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 einen Antrag auf Akteneinsicht.

Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom ... unter Hinweis darauf ab, dass der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluss vom ... wegen fehlender Postulationsfähigkeit aufgegeben worden sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Da sie persönlich nicht fähig sei, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sei ihr Begehren unzulässig.

Die fristgerecht eingelegte, aber nicht begründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG hat der Senat als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist jedoch unzulässig.