1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nicht durch § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 16. November 1998 VI B 162/98, BFH/NV 1999, 649).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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