FG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 5378/00
Akteneinsicht
BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen VII B 212/05
DRsp Nr. 2006/11482
Akteneinsicht
1. § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten nur dann und so lange, als dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.2. Nach Abschluss eines Verfahrens ist die Verwaltung der Gerichtsakten Aufgabe der Gerichtsverwaltung, die den (ehemaligen) Beteiligten auch dann noch Akteneinsicht gewähren kann und darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.