1. Die Mitnahme oder Übersendung der Akten in die Geschäftsräume des Prozeßbevollmächtigten muß durch besondere Gründe geboten sein. Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen.2. Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozeßbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter des FG auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren.
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