OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2001
1 VAs 58/00
Normen:
EGGVG § 23 ; StPO § 147 ;

Akteneinsicht; Beweismittel; Ablehnung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 1 VAs 58/00

DRsp Nr. 2001/6745

Akteneinsicht; Beweismittel; Ablehnung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

»Die Entscheidung über die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens ist gegenüber den Verfahrensbeteiligten eine Prozesshandlung, die auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet und deshalb nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; StPO § 147 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Münster betreibt gegen die Betroffene ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung. Der Verteidiger der Betroffenen hatte in diesem Verfahren Akteneinsicht begehrt. Ihm wurde die Ermittlungsakte jedoch ohne das Beweismittelheft zur Einsichtnahme zugesandt. Ihm wurde lediglich Gelegenheit gegeben, dieses Beweismittelheft auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Münster einzusehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene. Sie begehrt, dass ihrem Verteidiger das Beweismittelheft beim Amtsgericht Detmold zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werde.

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Münster den Erlass eines Strafbefehls beantragt und die Ermittlungsakten mit dem Beweismittelheft unter dem 14.11.2000 dem Strafrichter beim Amtsgericht Münster übersandt.

Der Antrag ist unzulässig.