FG Hessen - Beschluss vom 12.06.2002
6 K 1598/00
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 ; AO § 91 Abs. 1 ;

Akteneinsicht; Kanzleiraum; Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Bevollmächtigten

FG Hessen, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 1598/00

DRsp Nr. 2003/7331

Akteneinsicht; Kanzleiraum; Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Bevollmächtigten

Ein Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 ; AO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übersendung der Gerichts- und der Verwaltungsakten in die Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten, hilfsweise die Einsichtnahme beim Landgericht.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten begehrt wird, ist der Antrag unbegründet.

In diesem Verfahren ist dem Kläger bereits auf dessen Antrag hin die Möglichkeit eröffnet worden, in die Gerichtsakten und die dem Gericht seinerzeit vorgelegten Steuerakten beim Landgericht X Einsicht zu nehmen. Sein darüber hinausgehender Antrag, ihm die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten zu übersenden, ist hingegen mit Beschluss vom 10. September 2001 abgelehnt worden. - Über die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers ist noch nicht befunden worden.