FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1997
12 K 2926/95 AO
Normen:
AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 § 30 Abs. 2 Nr.1 ; EGGVG § 23 Abs.1 ; EStG § 26 Abs. 1,G § 26b ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 101 Satz 1 ;

Akteneinsicht; Steuerfahndungsakte; Erblasser; Finanzrechtsweg; Ermittlungsakte; Zusammenveranlagung; Steuergeheimnis; Ermessen; Rechtsweg - Akteneinsicht der Erben in die Steuerfahndungsakte des Erblassers für außersteuerliche Zwecke

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 12 K 2926/95 AO

DRsp Nr. 2002/9420

Akteneinsicht; Steuerfahndungsakte; Erblasser; Finanzrechtsweg; Ermittlungsakte; Zusammenveranlagung; Steuergeheimnis; Ermessen; Rechtsweg - Akteneinsicht der Erben in die Steuerfahndungsakte des Erblassers für außersteuerliche Zwecke

1. Nach Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens ist für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten der Steuerfahndungsbehörde der Finanzgerichtsweg gegeben. Dies gilt auch für die Einsicht in Ermittlungsakten.2. Die Steuerfahndungsbehörde ist ohne verbleibenden Ermessensspielraum verpflichtet, den Erben eines verstorbenen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Aufklärung des Verbleibs des Erblasservermögens Einsicht in die dessen Kapitaleinkünfte betreffende Ermittlungsakte zu gewähren.3. Im Falle der Zusammenveranlagung steht diesem Einsichtsrecht auch nicht die Offenbarung der die Ehefrau des Erblassers betreffenden Erkenntnisse entgegen.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 § 30 Abs. 2 Nr.1 ; EGGVG § 23 Abs.1 ; EStG § 26 Abs. 1,G § 26b ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 101 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Abkömmlinge und - neben Herrn "AY"- Erben des am 30.12.1991 verstorbenen "WY".

"WY" war seit 1974 in zweiter Ehe mit Frau "EY", verwitwete "R" , verheiratet.

Die Kläger streiten mit dem Beklagten über die Einsichtnahme in eine Steuerfahndungsakte des Beklagten.