Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.04.2021 soweit Auskünfte hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.04.2021 als Anlagen K4, K5 und K6 vorgelegten, diesem Urteil als Anlage beigefügten Abtretungsanzeigen zugunsten
a.der B... GmbH,
b.der C... GmbH und
c.des D...
betroffen sind verurteilt, der Klägerin Auskünfte zu erteilen zu auf diese Abtretungen durch den Beklagten erfolgten Zahlungen, deren jeweilige Höhe, Ausführungsdaten und angewiesenen Zahlungsempfängern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 75% der Klägerin und zu 25% dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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