BFH - Beschluß vom 31.01.2002
X B 184/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 674

Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen X B 184/01

DRsp Nr. 2002/4783

Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

1. Die Akteneinsicht in den Räumen des FG ist die Regel und die nur in begrenzten Sonderfällen angezeigte Überlassung der Akten zur Einsicht die Ausnahme.2. Für die Aktenüberlassung an den Prozessbevollmächtigten reichen weder der Umfang der Akten noch die Verpflichtung der vom Prozessbevollmächtigten betrauten Personen zur Verschwiegenheit aus. Von dieser Verschwiegenheitspflicht ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt. Der Hinweis darauf ist daher nicht geeignet, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren.

Gründe:

I. 1. Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) haben beim Finanzgericht (FG) vor Begründung der Klage Akteneinsicht beantragt, und zwar durch Überlassung der Akten zur Einsicht im Büro ihres Prozessbevollmächtigten.