BFH - Beschluß vom 11.06.2002
V B 5/02
Normen:
FGO § 78 ;

Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 11.06.2002 - Aktenzeichen V B 5/02

DRsp Nr. 2002/10467

Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

1. Eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Bevollmächtigten ausnahmsweise zur Einsicht in dessen Geschäftsräume überlassen werden können, ist im FG-Verfahren eine Ermessensentscheidung. Diese Abwägung hat vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung zu erfolgen, wonach die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Die Ausnahmen sind daher auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt.3. Für die Annahme eines Sonderfalls reicht es nicht aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen, bzw. dass ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht. Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können.

Normenkette:

FGO § 78 ;

Gründe: