FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2009
3 K 2/09
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; AO § 30 Abs. 3 Nr. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; BVerfGG § 32; FGO § 79 Abs. 1 Nr. 6; FGO § 82; FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 360; ZPO § 402;

Aktenüberlassung an gerichtlichen Sachverständigen

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 2/09

DRsp Nr. 2009/6420

Aktenüberlassung an gerichtlichen Sachverständigen

1. Die Überlassung der Gerichts-, Verwaltungs- oder Steuerakten durch das Gericht an den für die Beweisaufnahme bestellten Sachverständigen oder an die um eine amtliche sachverständige Auskunft ersuchte juristische Person des öffentlichen Rechts verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis oder gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Klägers oder Prozessbeteiligten. 2. Um eine begehrte verfassungsgerichtliche Überprüfung effektiv zu ermöglichen, wird der mit der unzulässigen Beschwerde angegriffene Teil der Beweisaufnahme zurückgestellt, bis der Beschwerdeführer die angekündigte Verfassungsbeschwerde einlegen und eine einstweilige Anordnung beim BVerfG beantragen kann.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; AO § 30 Abs. 3 Nr. 2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; BVerfGG § 32; FGO § 79 Abs. 1 Nr. 6; FGO § 82; FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 360; ZPO § 402;

Entscheidungsgründe:

1. a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beweisbeschlüsse gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

b) Im Übrigen wäre sie auch unbegründet und besteht auch kein Grund, den Beweisbeschluss des Vorsitzenden wegen der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken durch den Senat zu ändern.