1. a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beweisbeschlüsse gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
b) Im Übrigen wäre sie auch unbegründet und besteht auch kein Grund, den Beweisbeschluss des Vorsitzenden wegen der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken durch den Senat zu ändern.
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