BFH - Beschluß vom 12.01.2000
VI B 418/98
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 855

Aktenübersendung an Rechtsanwalt

BFH, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen VI B 418/98

DRsp Nr. 2001/13322

Aktenübersendung an Rechtsanwalt

1. Die Entscheidung über eine Versendung der Akten zum Zwecke der Einsichtnahme außerhalb des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist der in § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO gesteckte Ermessensrahmen zu beachten und sind die für und gegen eine Aktenversendung entsprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. 2. Die Einsicht in Prozessakten ist vor allem wegen der Gefahr des Verlustes der Akten und im Interesse einer ständigen Verfügbarkeit im Regelfall bei Gericht zu gewähren. Ist ein Rechtsanwalt am LG des Ortes zugelassen, an dem sich auch das zuständige FG befindet, ist davon auszugehen, dass die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des FG möglich und zumutbar ist. Eine Aktenübersendung in die Kanzlei des Rechtsanwaltes scheidet daher aus.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 855