FG Köln - Urteil vom 29.08.2001
3 K 2293/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1156

Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn damit Rübenanbau- und Ablieferungspflichten und/oder Rübenlieferungsrechte verbunden sind

FG Köln, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 2293/98

DRsp Nr. 2003/13956

Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn damit Rübenanbau- und Ablieferungspflichten und/oder Rübenlieferungsrechte verbunden sind

Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn mit dem Besitz der Aktien gleichzeitig Rübenanbau- und Ablieferungspflichten und/oder Rübenlieferungsrechte verbunden sind. Allein die Geltung der Zuckermarktordnung oder eine abweichende tatsächliche Übung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Streitjahr 1989 veräußerten Aktien an der Zuckerrübenfabrik .... AG (im Folgenden AG) zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, so dass der Veräußerungserlös die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen Burg ... in .... In den Wirtschaftsjahren 1984 bis 1990 baute er auf einer Fläche von durchschnittlich 62,08 ha Rüben an, die er zu ca. 76 % an die Zuckerfabrik D.... und zu ca. 24 % an die AG lieferte. An beiden Zuckerfabriken war er mit einem Kapitalanteil beteiligt.