Streitig ist, ob die im Streitjahr 1989 veräußerten Aktien an der Zuckerrübenfabrik .... AG (im Folgenden AG) zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, so dass der Veräußerungserlös die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen Burg ... in .... In den Wirtschaftsjahren 1984 bis 1990 baute er auf einer Fläche von durchschnittlich 62,08 ha Rüben an, die er zu ca. 76 % an die Zuckerfabrik D.... und zu ca. 24 % an die AG lieferte. An beiden Zuckerfabriken war er mit einem Kapitalanteil beteiligt.
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