FG Hessen - Urteil vom 12.02.2003
4 K 3858/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 292

Aktienerwerb; Verdeckte Gewinnausschüttung; Überpreis; Enger Markt; Kurssteigerung; Verrechnungskonto; Abfluss - Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb zum sog. Überpreis

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 3858/00

DRsp Nr. 2004/5248

Aktienerwerb; Verdeckte Gewinnausschüttung; Überpreis; Enger Markt; Kurssteigerung; Verrechnungskonto; Abfluss - Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb zum sog. Überpreis

1. Die Bestimmung des Preises beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach einem zukünftigen Börsenkurs ist bei einem "engen Markt" und kurzfristigen Kurssteigerungen gerade zu diesem Zeitpunkt ein Indiz für eine gezielte Marktbeeinflussung. 2. Wird der Börsenkurs beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft von den Gesellschaftern kurzfristig gezielt in die Höhe getrieben, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Überpreises vor. 3. Darlehenszinsen sind beim kreditfinanzierten Aktienkauf nur in Höhe der Finanzierung des Überpreises als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf Aktien der W AG und Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) für den Erwerb dieser Aktien verdeckte Gewinnausschüttungen und i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (KStG) Ausschüttungen sind.