Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf Aktien der W AG und Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) für den Erwerb dieser Aktien verdeckte Gewinnausschüttungen und i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (KStG) Ausschüttungen sind.
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