Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus der Ausübung von Stock Options zu versteuern hat.
Der Kläger war bis 1998 bei dem Unternehmen...als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Dezember 1998/Januar 1999 verzog er nach Portugal. Mit Schriftsatz vom 19.02.2002 teilte das Unternehmen dem Beklagten mit, dass der Kläger am 24.01.2002 6.400 Mitarbeiter-Optionen - nicht handelbare Aktienoptionen - ausgeübt habe, die ihm im Februar 1992 gewährt worden waren. Der geldwerte Vorteile aus der Ausübung der Optionen betrug...EUR (=...US Dollar).
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